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Musterverfahren betreffend den Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

 

Wie aus Presse und Fernsehen bekannt, ist das Musterverfahren wegen der Ansprüche auf Entschädigung wegen der Beeinträchtigung des Wohnwertes gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB mittlerweile wieder beim Landgericht Saarbrücken anhängig. Am 22.05.2009 hat dort die erste mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Gericht hat in der Verhandlung deutlich gemacht, dass es die Sache zurzeit noch nicht als entscheidungsreif ansieht. Es müssten noch einige rechtliche und tatsächliche Fragen geklärt werden.

Im Mittelpunkt der weiteren Prüfung durch das Landgericht dürfte die Frage stehen, ob die bergbaubedingten Erschütterungen im streitgegenständlichen Zeitraum 2005 und Anfang 2006 ein für die Bevölkerung unzumutbares Maß angenommen haben. Hierzu soll noch ein Gutachten eingeholt werden. Das Gericht ist der Ansicht, dass entgegen den bisherigen Ausführungen der Vorinstanz es bei der Frage der Zumutbarkeit nicht auf die Grenzwerte der DIN 4150-3 ankommt, da diese nur Anhaltswerte für das Auftreten von Schäden an Gebäuden beinhaltet. Einschlägig sei vielmehr die DIN 4150-2. In dieser geht es um die Auswirkungen von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden.

Die Erstellung des Gutachtens wird sicherlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Nichtsdestotrotz raten wir weiterhin allen Betroffenen, ihre Ansprüche bereits jetzt gegenüber der RAG anzumelden. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein evtl. Zinsanspruch aus dem Entschädigungsbetrag zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Anmeldungsformulare können von unserer Homepage unter dem Link heruntergeladen werden.



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