Überall wo Bergbau betrieben wird, kommt es aufgrund der dadurch verursachten Veränderungen an der Erdoberfläche zu Schäden an der vorhandenen Bebauung. Klassische Schadensbilder sind Risse im Mauerwerk, in den Decken und den Bodenbelägen, klemmende Fenster und Türen, gerissene Scheiben usw. Auch das Grundstück selbst kann betroffen sein, z.B. durch Bildung von Mulden und Unebenheiten.
Diese Schäden treten sowohl im Untertageabbau (Steinkohleabbau) als auch im Tagebau (Braunkohleabbau) auf. Auch wenn die geologischen Ursachen sich unterscheiden, ist das Schadensbild letztendlich das gleiche.
Liegt das Hausgrundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Abbaus, ist davon auszugehen, dass Senkungen, Setzungen, Zerrungen und Pressungen zu dem Schaden geführt haben. Auch außerhalb des Einwirkungsbereichs ist es jedoch durchaus möglich, dass der Bergbau erhebliche Schäden verursacht. Dies haben gerade die schweren bergbaubedingten Erderschütterungen im Saarland gezeigt. Dort wurden tausende von Häusern durch die Erschütterungen beschädigt.
Unabhängig davon, ob der eigentliche Abbau oder die damit einhergehenden Erschütterungen die Schäden verursacht haben, haftet der Bergbaubetreiber für die Beseitigung der Schäden bzw. die Kosten.
Wir empfehlen daher Grundstückseigentümern, an deren Häusern bergbaubedingte Schäden vorliegen, einen auf Bergschadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Handelt es sich um einen Bergschaden und beseitigt der Bergbaubetreiber den Schaden bzw. zahlt er hierfür eine Entschädigung, so übernimmt er auch die Kosten des Anwalts. Unsere Kanzlei hat die Erfahrung gemacht, dass die Betroffenen alleine meistens nicht in der Lage sind, gegenüber dem Bergbaubetreiber eine angemessene Entschädigung durchzusetzen. Hierfür sind spezielle Kenntnisse sowohl in rechtlicher als auch bergschadenstechnischer Hinsicht erforderlich.