Arbeitsrecht
Baurecht
Bergschadensrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gesellschaftsrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Nachbarschaftsrecht
Strafrecht




Schäden an Häusern und Grundstücken

 

Überall wo Bergbau betrieben wird, kommt es aufgrund der dadurch verursachten Veränderungen an der Erdoberfläche zu Schäden an der vorhandenen Bebauung. Klassische Schadensbilder sind Risse im Mauerwerk, in den Decken und den Bodenbelägen, klemmende Fenster und Türen, gerissene Scheiben usw. Auch das Grundstück selbst kann betroffen sein, z.B. durch Bildung von Mulden und Unebenheiten.

Diese Schäden treten sowohl im Untertageabbau (Steinkohleabbau) als auch im Tagebau (Braunkohleabbau) auf. Auch wenn die geologischen Ursachen sich unterscheiden, ist das Schadensbild letztendlich das gleiche.

Liegt das Hausgrundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Abbaus, ist davon auszugehen, dass Senkungen, Setzungen, Zerrungen und Pressungen zu dem Schaden geführt haben. Auch außerhalb des Einwirkungsbereichs ist es jedoch durchaus möglich, dass der Bergbau erhebliche Schäden verursacht. Dies haben gerade die schweren bergbaubedingten Erderschütterungen im Saarland gezeigt. Dort wurden tausende von Häusern durch die Erschütterungen beschädigt.

Unabhängig davon, ob der eigentliche Abbau oder die damit einhergehenden Erschütterungen die Schäden verursacht haben, haftet der Bergbaubetreiber für die Beseitigung der Schäden bzw. die Kosten.

Wir empfehlen daher Grundstückseigentümern, an deren Häusern bergbaubedingte Schäden vorliegen, einen auf Bergschadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Handelt es sich um einen Bergschaden und beseitigt der Bergbaubetreiber den Schaden bzw. zahlt er hierfür eine Entschädigung, so übernimmt er auch die Kosten des Anwalts. Unsere Kanzlei hat die Erfahrung gemacht, dass die Betroffenen alleine meistens nicht in der Lage sind, gegenüber dem Bergbaubetreiber eine angemessene Entschädigung durchzusetzen. Hierfür sind spezielle Kenntnisse sowohl in rechtlicher als auch bergschadenstechnischer Hinsicht erforderlich.


Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
allgemeines Zivilrecht
ADAC-Vertragsanwalt Herr Rechtsanwalt Trost ist seit 1985 einer von saarlandweit 8 Vertragsanwälten des ADAC. ADAC Mitglieder können sich in allen Fällen, die mit dem Straßenverkehr bzw. mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen beraten lassen. Die Beratung ist kostenlos und Bestandteil der Mitgliedschaft und erfolgt unabhängig vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung.